Die Autohauskanzlei
Nacherfüllung

Nachbesserung vs. Ersatzlieferung, Unverhältnismäßigkeit und Fristsetzung - was Händler beachten müssen.

Nacherfüllung

Wichtig für Händler

Der Käufer hat grundsätzlich Anspruch auf Nacherfüllung als ersten Rechtsbehelf. Sie können zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Ersatzlieferung (neues Fahrzeug) wählen – es sei denn, die gewählte Art ist unverhältnismäßig.

Was ist Nacherfüllung?

Bei einem Sachmangel hat der Käufer zunächst Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Als Händler können Sie zwischen zwei Arten der Nacherfüllung wählen:

Nachbesserung
Reparatur des mangelhaften Fahrzeugs
  • Kostengünstiger für Händler
  • Meist schneller durchführbar
  • Mehrfache Versuche möglich
  • Risiko: Mangel kehrt zurück
Ersatzlieferung
Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs
  • Endgültige Lösung
  • Keine Folgeprobleme
  • Sehr teuer für Händler
  • Bei Gebrauchtwagen oft unmöglich

Wann ist Nacherfüllung unverhältnismäßig?

Sie können die vom Käufer gewünschte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unverhältnismäßig ist. Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Kosten im Vergleich zur anderen Art der Nacherfüllung erheblich höher sind.

Prüfung der Unverhältnismäßigkeit:

  1. Kostendifferenz: Wie hoch ist der Unterschied zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung?
  2. Mangelschwere: Wie gravierend ist der Mangel? (Bagatellmangel vs. erheblicher Mangel)
  3. Wert der mangelfreien Sache: Bei geringwertigem Fahrzeug eher unverhältnismäßig
  4. Zumutbarkeit für Käufer: Ist die alternative Nacherfüllungsart für den Käufer zumutbar?

Fristsetzung durch den Käufer

Der Käufer muss Ihnen grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er weitere Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) geltend machen kann.

Angemessene Fristen
  • Kleinere Reparaturen: 1-2 Wochen
  • Größere Reparaturen: 3-4 Wochen
  • Ersatzlieferung: 4-6 Wochen
  • Ersatzteilbeschaffung: Angemessene Verlängerung
Fristsetzung entbehrlich
  • Händler verweigert Nacherfüllung ernsthaft und endgültig
  • Nacherfüllung ist objektiv unmöglich
  • Nacherfüllung bereits zweimal fehlgeschlagen
  • Besondere Umstände rechtfertigen sofortigen Rücktritt

Mehrfache Nacherfüllung

Als Händler haben Sie grundsätzlich mehrere Versuche zur Nachbesserung. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen der Käufer zum Rücktritt berechtigt ist.

Ausnahmen (nur ein Versuch):

  • Schwerwiegende Mängel: z.B. Motorschaden, Getriebeschaden
  • Sicherheitsrelevante Mängel: z.B. Bremsen, Lenkung
  • Vertrauensverlust: Käufer hat berechtigte Zweifel an erfolgreicher Reparatur

Kosten der Nacherfüllung

Sie als Händler müssen alle Kosten der Nacherfüllung tragen:

Reparaturkosten

  • • Arbeitskosten
  • • Ersatzteile
  • • Werkstattmiete

Transportkosten

  • • Abholung
  • • Rücklieferung
  • • Ersatzfahrzeug

Sonstige Kosten

  • • Aus- und Einbau
  • • Gutachterkosten
  • • Verwaltung

Praxis-Tipps für Händler

Sofortmaßnahmen bei Mängelrüge
  • Mangel umgehend prüfen lassen
  • Kostenvoranschlag erstellen
  • Reparaturtermin anbieten
  • Schriftlich dokumentieren
Vermeidung von Rücktritt
  • Nacherfüllung nicht verweigern
  • Fristen einhalten
  • Qualitätswerkstatt beauftragen
  • Kulanzlösung anbieten

Fragen zur Nacherfüllung?

Unsere Fachanwälte beraten Sie bei der rechtlichen Einschätzung und helfen Ihnen, die Nacherfüllung strategisch zu gestalten.

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