
Rechtssicherheit bei Reparaturaufträgen, Gewährleistung und Nachbesserung
Werkvertragsrecht für Kfz-Betriebe
ZusammenfassungTL;DR
Das Werkvertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten bei Reparaturaufträgen. Als Werkstatt schulden Sie die Herstellung eines mangelfreien Werkes. Bei Mängeln hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, kann aber bei gebrauchten Teilen auf 1 Jahr verkürzt werden. Wichtig: Dokumentieren Sie den Zustand bei Annahme und Übergabe.
- •Werkvertrag = Herstellung eines mangelfreien Werkes
- •Gewährleistung: 2 Jahre (verkürzbar auf 1 Jahr bei Gebrauchtteilen)
- •Kunde hat zunächst Anspruch auf Nachbesserung
- •Dokumentation schützt vor ungerechtfertigten Gewährleistungsansprüchen
Grundlagen des Werkvertragsrechts
Das Werkvertragsrecht ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt und unterscheidet sich fundamental vom Kaufrecht. Während beim Kaufvertrag die Lieferung einer Sache geschuldet wird, verpflichtet sich die Werkstatt beim Werkvertrag zur Herstellung eines Werkes – also zur Durchführung einer Reparatur oder Wartung.
Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die Arbeitsleistung oder die Materiallieferung im Vordergrund steht. Bei typischen Werkstattaufträgen (Reparatur, Inspektion, Wartung) liegt regelmäßig ein Werkvertrag vor, auch wenn Ersatzteile verbaut werden.
Gewährleistung bei Reparaturen
Regelfall: 2 Jahre
Bei Neuteilen und Verbraucherkunden gilt die volle gesetzliche Gewährleistungsfrist
Gebrauchte Teile: 1 Jahr
Bei Austauschteilen kann die Frist auf 1 Jahr verkürzt werden
Unternehmerkunden: Frei vereinbar
Bei B2B-Geschäften kann die Gewährleistung auch vollständig ausgeschlossen werden
Beweislastumkehr: Bei Verbraucherkunden gilt innerhalb der ersten 12 Monate eine Vermutung, dass ein auftretender Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Sie müssen als Werkstatt beweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist. Daher ist eine sorgfältige Dokumentation des Zustands bei Annahme und Übergabe entscheidend.
Nacherfüllungsrecht
Bei einem Mangel hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Sie können zwischen Nachbesserung (Reparatur des Mangels) und Neuherstellung (Wiederholung der Arbeit) wählen. Eine Verweigerung ist nur möglich, wenn die Nacherfüllung unverhältnismäßig ist – etwa wenn die Kosten den Wert der ursprünglichen Reparatur deutlich übersteigen.
Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Werklohn mindern. Bei erheblichen Mängeln kann er auch Schadensersatz verlangen, wenn Sie die mangelhafte Leistung zu vertreten haben.
Haftung für Mangelfolgeschäden
Wichtig: Folgeschäden können teuer werden
Wenn durch eine mangelhafte Reparatur weitere Schäden am Fahrzeug entstehen (z.B. Motorschaden durch falsch eingestellte Zündung), haften Sie für diese Folgeschäden, sofern Sie die mangelhafte Leistung zu vertreten haben. Eine Haftungsbeschränkung ist bei Verbrauchern nur eingeschränkt möglich.
Kostenvoranschlag vs. Festpreis
- Unverbindlich
- Überschreitung um 15-20% zulässig
- Bei höherer Überschreitung: Vorab informieren
- Verbindlich
- Keine Überschreitung ohne Zustimmung
- Werkstatt trägt Kostenrisiko
Häufige Fragen
Beim Werkvertrag schuldet die Werkstatt die Herstellung eines Werkes (Reparatur), beim Kaufvertrag die Lieferung einer Sache (Ersatzteil). Entscheidend ist die Abgrenzung bei Einbauarbeiten: Überwiegt die Arbeitsleistung, liegt ein Werkvertrag vor.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Bei gebrauchten Sachen (z.B. Austauschteilen) kann sie auf 1 Jahr verkürzt werden. Eine vollständige Verkürzung auf unter 1 Jahr ist nur bei Unternehmerkunden zulässig.
Ja, der Kunde hat zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Sie können nur dann verweigern, wenn die Nachbesserung unverhältnismäßig ist (z.B. Kosten übersteigen deutlich den Wert der Reparatur). Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Ja, wenn Sie die mangelhafte Reparatur zu vertreten haben. Bei Verbraucherkunden gilt: Innerhalb der ersten 12 Monate wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Wichtig: Dokumentieren Sie den Zustand bei Annahme und Übergabe.
Bei Verbrauchern: Nein, die Gewährleistung kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Nur eine Verkürzung auf 1 Jahr ist bei gebrauchten Sachen zulässig. Bei Unternehmerkunden: Ja, ein vollständiger Ausschluss ist möglich, wenn er nicht überraschend ist.
Ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich, Sie dürfen ihn um bis zu 15-20% überschreiten. Darüber hinaus müssen Sie den Kunden vorher informieren. Wichtig: Dokumentieren Sie, ob es sich um einen Kostenvoranschlag (unverbindlich) oder ein Festpreisangebot (verbindlich) handelt.
