Die Autohauskanzlei
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Händler gewinnt vollständigPseudomangelZurückbehaltungsrecht

Pseudomangel Steuerkette: Händler gewinnt vollständig in der Berufung

Ein Käufer behauptete, der Motorschaden an seinem Opel Corsa sei auf einen bereits bei Übergabe vorhandenen Mangel zurückzuführen. Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger widerlegte dies. Das Landgericht Neubrandenburg wies die Klage vollständig ab und bestätigte das Zurückbehaltungsrecht des Händlers wegen offener Abschleppkosten.

Gerissene Steuerkette eines Fahrzeugmotors neben Gerichtsdokumenten – symbolisch für Pseudomangel im Autokaufrecht
Symbolbild: Gerissene Steuerkette – Sachverständiger stellt fest, dass kein Sachmangel vorlag

Auf einen Blick: Das Wichtigste aus diesem Urteil

Kein Sachmangel nachweisbar

Sachverständigengutachten widerlegt Käuferbehauptung

Zurückbehaltungsrecht bestätigt

Abschleppkosten fällig ohne Rechnung (§ 273 BGB)

Garantieversicherung verjährt

6-Monats-Frist ab Schadenseintritt abgelaufen

Klage vollständig abgewiesen

Käufer trägt alle Kosten des Rechtsstreits

1. Eckdaten des Urteils

GerichtLandgericht Neubrandenburg, 1. Zivilkammer (Einzelrichter)
Aktenzeichen1 S 20/21
VorinstanzAmtsgericht Pasewalk, Az. 102 C 327/17
Verhandlungsdatum24. Oktober 2022
Verkündungsdatum3. November 2022
Streitwert1.200,00 € (Berufungsverfahren)
ErgebnisBerufung des Händlers begründet – Klage vollständig abgewiesen
KostenentscheidungKäufer trägt alle Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 ZPO)

2. Sachverhalt: Motorschaden und Streit um die Steuerkette

Der Kauf und die Garantieversicherung

Am 11. März 2016 erwarb der Kläger bei dem beklagten Händler einen Opel Corsa 1,3 CDTi für einen Kaufpreis von 4.950,00 €. Gleichzeitig schloss er eine Garantieversicherung mit einem maximalen Erstattungsbetrag von 1.250,00 € für das Fahrzeug ab. Der Kauf verlief zunächst ohne Beanstandungen.

Motorschaden und Abschleppung

Knapp zehn Monate nach dem Kauf, am 13. Januar 2017, blieb das Fahrzeug in der Nähe von Prenzlau mit einem Motorschaden liegen. Auf Verlangen des Käufers schleppte der Händler das Fahrzeug auf eigene Kosten in seine Werkstatt ab. Bei der Zerlegung des Antriebsaggregats stellte der Händler eine gerissene Steuerkette als Ursache des Motorschadens fest.

Der Händler bot dem Käufer an, das Fahrzeug für 2.644,32 € zu reparieren. Die Garantieversicherung erklärte ihre Einstandspflicht für diesen Schaden. Der Käufer lehnte eine Kostenbeteiligung jedoch ab und machte stattdessen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Händler geltend – er bestand auf einer kostenlosen Nacherfüllung.

Abmeldung und Stillstand des Fahrzeugs

Da sich die Parteien über eine Kostenbeteiligung nicht einigen konnten, wurde das Fahrzeug im März 2017 auf Wunsch des Käufers abgemeldet und verblieb auf dem Gelände des Händlers. Das Fahrzeug stand damit über Monate ungenutzt beim Händler.

Herausgabeverlangen und Zurückbehaltung

Mit Schreiben vom 29. August 2017 forderte der Käufer den Händler unter Fristsetzung bis zum 4. September 2017 auf, das Fahrzeug zu reparieren und fahrbereit herauszugeben. Der Händler teilte am 5. September 2017 mit, dass die Herausgabe nur gegen Zahlung von 300,00 € für die aufgewendeten Abschleppkosten erfolgen würde. Er berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Das Fahrzeug wurde bis zum 12. September 2017 nicht herausgegeben.

Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch des Käufers gegenüber der Garantieversicherung bereits verfallen. Die Versicherungsbedingungen sahen eine Verjährungsfrist von nur sechs Monaten ab Schadenseintritt vor. Da das Schadensereignis auf den 13. Januar 2017 datierte, war die Verjährung bereits am 13. Juli 2017 eingetreten – also noch bevor der Käufer überhaupt die Herausgabe des Fahrzeugs verlangte.

Die Klage und die Behauptungen der Parteien

Am 8. Dezember 2017 erhob der Käufer Klage. Ursprünglich beantragte er die Zahlung von 4.009,50 € Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs; diesen Antrag nahm er in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2020 zurück. Zuletzt verlangte er die Zahlung von 2.700,00 € nebst Zinsen.

Zur Begründung trug der Käufer vor, ursächlich für den Motorschaden sei nicht das Reißen der Steuerkette gewesen, sondern ein zuvor gerissener Kipphebel, der anschließend die Steuerkette zum Reißen gebracht habe. Dieser Mangel habe bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen. Das Fahrzeug sei stets gepflegt und ordnungsgemäß gewartet worden. Die Schäden, die während der Standzeit beim Händler entstanden seien (gerissene Frontscheibe, Schramme an der hinteren Tür, verschmutzter Innenraum), seien dem Händler zuzurechnen.

Der Händler bestritt das Vorliegen eines Sachmangels. Er trug vor, die Steuerkette sei durch Fehlbedienung oder durch die Verwendung von altem oder minderwertigem Öl gerissen. Es sei objektiv unmöglich, ein Fahrzeug mit einer defekten Steuerkette zu bewegen. Der Riss habe nicht bereits bei Übergabe vorgelegen. Hinsichtlich der Abschleppkosten verwies er auf seine Rechnung und bot an, die Kosten aus Kulanz auf 300,00 € zu reduzieren.

3. Erstinstanz: Amtsgericht Pasewalk verurteilt Händler teilweise

Das Amtsgericht Pasewalk hatte durch Urteil vom 25. Februar 2021 den Händler verurteilt, an den Käufer 1.200,00 € zu zahlen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dem Käufer stehe kein Schadensersatz für die behaupteten Schäden am Fahrzeug während der Standzeit zu, da er nicht beweisen konnte, dass der Händler insoweit eine Pflichtverletzung zu vertreten hatte.

Dem Käufer stehe jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB in Höhe von 1.200,00 € wegen der entgangenen Garantieversicherung zu. Der Händler habe das Fahrzeug unberechtigt zurückgehalten. Er habe sich nicht auf ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB berufen können, da zwischen den Parteien kein Werkvertrag geschlossen worden sei. Der Käufer habe die Zahlung der Abschleppkosten nicht wegen des Fehlens einer Rechnung verweigern dürfen.

Gegen diese Entscheidung legte der Händler Berufung ein. Er trug vor, sein Werkunternehmerpfandrecht setze die Ausstellung einer Rechnung gemäß § 14 UStG nicht voraus. Die Fälligkeit einer Forderung im Werklohnrecht sei nicht an die Rechnungsstellung geknüpft.

4. Berufung: LG Neubrandenburg weist Klage vollständig ab

Das Landgericht Neubrandenburg gab der Berufung des Händlers vollständig statt und wies die Klage ab. Die Entscheidung beruht auf mehreren tragenden Erwägungen, die für die Praxis der Händlerverteidigung von erheblicher Bedeutung sind.

Ergebnis der Berufung

Das Urteil des Amtsgerichts Pasewalk vom 25.02.2021 wird abgeändert. Die Klage wird vollständig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Das Landgericht stellte zunächst klar, dass dem Käufer kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.200,00 € wegen der entgangenen Garantieversicherung zusteht. Dieser Anspruch setzte voraus, dass der Händler das Fahrzeug unberechtigt zurückgehalten hatte. Das Landgericht verneinte dies – und zwar aus zwei voneinander unabhängigen Gründen.

5. Rechtliche Würdigung: Der Pseudomangel im Kaufrecht

Das Nacherfüllungsverlangen als Ausgangspunkt

Das Landgericht stellte zunächst klar, dass die Aufforderung des Käufers, das liegengebliebene Fahrzeug zur Werkstatt des Händlers abzuschleppen, rechtlich als Nacherfüllungsverlangen im Sinne der §§ 433, 434, 437 Abs. 1, 439 BGB auszulegen war – und nicht als Angebot zum Abschluss eines Werkvertrages. Der Käufer, der von einem Mangel an seinem Fahrzeug ausging, wollte damit zum Ausdruck bringen, dass der Händler eine Nacherfüllung am Kaufgegenstand erbringen solle. Mangels Angebots des Käufers auf Abschluss eines Werkvertrages kam kein solcher zustande.

Gemäß § 439 Abs. 5 BGB ist der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug zur Prüfung des Vorliegens eines Mangels und zu dessen Reparatur zum Erfüllungsort der Nacherfüllung – also zur Werkstatt des Händlers – zu verbringen. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung am rechten Ort zur Verfügung zu stellen (BGH 19.07.2017, VIII ZR 278/16).

Kein Sachmangel – Sachverständigengutachten widerlegt Käuferbehauptung

Das Amtsgericht hatte Beweis erhoben durch Einvernahme von Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten des gerichtlich beauftragten Dipl.-Ing. vom 15. Mai 2019 kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug – insbesondere sein Motor – nicht mangelhaft war. Entgegen der Behauptung des Käufers war nicht ein gerissener Kipphebel ursächlich für den Motorschaden, sondern die Steuerkette war durch Fehlbedienung oder durch die Verwendung von altem oder minderwertigem Öl gerissen. Diese Feststellungen griff der Käufer in der Berufung nicht an.

Definition Pseudomangel

Ein Pseudomangel liegt vor, wenn der Käufer einen Sachmangel behauptet, der tatsächlich nicht vorhanden ist. Steht fest, dass der Kaufgegenstand keinen Mangel aufweist, kann der Verkäufer seine Aufwendungen zur Prüfung des Nacherfüllungsverlangens nur unter sehr engen Voraussetzungen ersetzt verlangen – nämlich bei einer schuldhaften pflichtwidrigen Behauptung eines Mangels durch den Käufer.

Prüfungspflicht des Käufers vor dem Nacherfüllungsverlangen

Das Landgericht führte aus, dass ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Für den Käufer liegt es auf der Hand, dass von ihm geforderte Mangelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen können.

Der Käufer muss daher im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüfen, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen. Diese Prüfungspflicht hat nicht zur Folge, dass Käufer ihr Recht, Mangelbeseitigung zu verlangen, so vorsichtig ausüben müssten, dass ihre Mängelrechte dadurch entwertet würden. Der Käufer braucht nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist. Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist (vgl. BGH 23.01.2008, VIII ZR 246/06).

Im konkreten Fall hatte der Händler jedoch nichts für eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit des Käufers vorgetragen. Anhaltspunkte hierfür ergaben sich auch aus der Akte nicht. Die Aufwendungen des Verkäufers zur Prüfung, ob die Kaufsache einen Mangel aufweist, blieben somit beim Verkäufer.

Anders verhielt es sich jedoch mit den Abschleppkosten: Da der Käufer im Falle eines unberechtigten Nacherfüllungsverlangens die Kosten des Transports der Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 2 BGB selbst zu tragen hat, sind dem Händler aus dem Verlangen des Käufers Aufwendungen entstanden, die dieser vom Käufer aus §§ 812 Abs. 1 BGB (ggfs. auch aus §§ 675 ff. BGB) ersetzt verlangen kann (vgl. BGH 19.07.2017, VIII ZR 278/16; LG Saarbrücken, 20.09.2013, 13 S 77/13).

6. Zurückbehaltungsrecht und Abschleppkosten

Kein Werkunternehmerpfandrecht, aber § 273 BGB

Das Landgericht bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts, dass sich der Händler nicht auf ein Werkunternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB stützen konnte. Voraussetzung eines solchen Pfandrechts wäre gewesen, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen hätten. Hierfür hatten sie jedoch nichts vorgetragen. Die Parteien hatten am 13. Januar 2017 und auch nach diesem Datum überhaupt keinen Werkvertrag geschlossen.

Dem Händler stand jedoch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen der nicht bezahlten Abschleppkosten zu. Der Käufer konnte zwar vom Händler dem Grunde nach die Herausgabe seines Fahrzeugs gemäß § 985 BGB verlangen; dem Händler stand jedoch ein Zurückbehaltungsrecht aus einer offenen Ersatzforderung wegen der unberechtigten Aufforderung des Käufers vom 13. Januar 2017, das Fahrzeug zur Werkstatt des Beklagten abzuschleppen, zu.

Fälligkeit ohne Rechnung

Der Käufer hatte argumentiert, er dürfe die Zahlung der Abschleppkosten verweigern, weil er keine Rechnung im Sinne von § 14 UStG erhalten habe. Das Landgericht wies dieses Argument zurück. Die Fälligkeit einer Forderung im Werklohnrecht ist nicht an das Stellen einer Rechnung geknüpft. Entscheidend ist die Fertigstellung des Werkes, die in dem Auseinanderbauen des Fahrzeugs und der Fehlersuche bestand.

Zudem stellte das Landgericht klar, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers wegen fehlender Rechnung gemäß § 273 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Abs. 2 UStG nicht bestand. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG ist der Unternehmer lediglich gegenüber einem anderen Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet; gegenüber einem Verbraucher ist er hierzu lediglich berechtigt. Da der Käufer in diesem Rechtsstreit nicht vorgetragen hatte, Unternehmer zu sein, bestand keine Pflicht zur Rechnungsstellung.

Das in dem Angebot vom 26. März 2017 und in der Rechnung vom 27. Februar 2020 vorgelegte Dokument (Anlage B5) war nach Auffassung des Landgerichts im Übrigen keine Rechnung, sondern ein Angebot – erkennbar an dem Schlusssatz: „Wir würden uns sehr über einen Auftrag freuen. An dieses Angebot fühlen wir uns 30 Tage gebunden." Auf eine Rechnungsstellung konnte daraus nicht geschlossen werden.

Gegenseitige Zurückbehaltungsrechte und Zug-um-Zug-Verurteilung

Das Landgericht wies darauf hin, dass sich die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts des Händlers und ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Käufers nicht gegenseitig blockieren. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts beseitigt die Fälligkeit der Gegenforderung nicht. Damit sich die beiden Zurückbehaltungsrechte nicht gegenseitig blockieren, führt die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zur Erfüllung Zug-um-Zug (§ 274 BGB; vgl. BGH 26.09.2013, VII ZR 2/13).

Der Käufer hätte das Zurückbehaltungsrecht des Händlers jederzeit gemäß § 273 Abs. 3 BGB durch Sicherheitsleistung oder Zahlung unter Vorbehalt abwenden können. Seine Rechtsansicht, dass dem Händler Zahlungsansprüche nicht oder nur gegen Rechnung zustehen, hätte er sodann gerichtlich entscheiden lassen können.

7. Verjährung der Garantieversicherung

Das Landgericht stellte ergänzend fest, dass dem Käufer der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen entgangener Garantieversicherung in Höhe von 1.200,00 € auch aus einem weiteren, davon unabhängigen Grund nicht zustand: Der Anspruch des Käufers gegenüber der Garantieversicherung war zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens bereits verjährt.

Die Parteien hatten unter Vorlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Garantieversicherung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass solche Ansprüche sechs Monate nach Schadenseintritt verjähren. Das Schadensereignis datierte auf den 13. Januar 2017, so dass die Verjährung am 13. Juli 2017 eingetreten wäre. Der Käufer hatte jedoch nach eigenem Vortrag erst mit Schreiben vom 29. August 2017 vom Händler verlangt, das Fahrzeug zu reparieren und herauszugeben. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung der Ansprüche gegenüber der Garantieversicherung bereits eingetreten.

Wichtig: Kurze Verjährungsfristen in Garantieversicherungen

Viele Garantieversicherungen sehen in ihren AGB Verjährungsfristen von nur 6 Monaten ab Schadenseintritt vor. Händler und Käufer sollten diese Fristen genau kennen. Wer zu spät handelt, verliert seinen Anspruch – unabhängig davon, ob der Händler das Fahrzeug zu Recht oder zu Unrecht zurückgehalten hat.

8. Praxistipps für Händler

Das Urteil des LG Neubrandenburg enthält mehrere praxisrelevante Erkenntnisse für Kraftfahrzeughändler, die mit unberechtigten Gewährleistungsansprüchen konfrontiert werden.

Abschleppkosten sofort sichern

Wenn Sie ein Fahrzeug auf Verlangen des Käufers abschleppen, entstehen Ihnen sofort fällige Ansprüche auf Erstattung der Abschleppkosten – auch ohne Rechnungsstellung. Dokumentieren Sie die Kosten sorgfältig und fordern Sie die Erstattung schriftlich ein. Diese Forderung begründet ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB.

Sachverständigengutachten frühzeitig einholen

Bei streitigen Mängelbehauptungen sollten Sie frühzeitig ein Sachverständigengutachten einholen. Ein Gutachten, das den behaupteten Mangel widerlegt, ist das stärkste Argument im Prozess. Im vorliegenden Fall war das gerichtlich eingeholte Gutachten entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.

Zurückbehaltungsrecht klar kommunizieren

Wenn Sie das Fahrzeug zurückhalten, teilen Sie dem Käufer schriftlich mit, auf welche Forderung Sie Ihr Zurückbehaltungsrecht stützen und in welcher Höhe. Weisen Sie den Käufer darauf hin, dass er das Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung oder Zahlung unter Vorbehalt abwenden kann.

Verjährungsfristen der Garantieversicherung kennen

Prüfen Sie die AGB der von Ihnen vermittelten Garantieversicherungen auf kurze Verjährungsfristen. Informieren Sie Ihre Kunden über diese Fristen, um spätere Vorwürfe zu vermeiden. Im vorliegenden Fall betrug die Frist nur 6 Monate ab Schadenseintritt.

Unterschied Werkvertrag / Nacherfüllung beachten

Wenn ein Käufer Sie auffordert, sein Fahrzeug abzuschleppen und zu reparieren, handelt es sich in der Regel um ein Nacherfüllungsverlangen – nicht um den Abschluss eines Werkvertrages. Das hat Konsequenzen für das Pfandrecht: § 647 BGB (Werkunternehmerpfandrecht) greift nur bei einem Werkvertrag. Ihr Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bleibt jedoch bestehen.

Pseudomangel-Kosten im Blick behalten

Bei einem Pseudomangel können Sie die Kosten für den Transport des Fahrzeugs (Abschleppkosten) aus §§ 812 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Die allgemeinen Prüfungskosten (Auseinanderbauen, Fehlersuche) verbleiben jedoch beim Händler, sofern der Käufer nicht schuldhaft einen Mangel behauptet hat. Dokumentieren Sie daher Ihre Aufwendungen getrennt.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Was ist ein Pseudomangel beim Autokauf?
Ein Pseudomangel liegt vor, wenn der Käufer einen Sachmangel behauptet, der tatsächlich nicht vorhanden ist. Die Ursache für den beanstandeten Defekt liegt nicht im Fahrzeug selbst, sondern im Verantwortungsbereich des Käufers – etwa durch Fehlbedienung, falsches Öl oder mangelnde Wartung. Der Käufer trägt in diesem Fall die Kosten für den Transport des Fahrzeugs (Abschleppkosten).
Darf der Händler das Fahrzeug zurückhalten, wenn der Käufer die Abschleppkosten nicht zahlt?
Ja. Der Händler hat ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB, wenn ihm aus demselben rechtlichen Verhältnis eine Gegenforderung zusteht. Abschleppkosten, die der Händler auf Verlangen des Käufers aufgewendet hat, sind sofort fällig – auch ohne Rechnung. Der Käufer darf die Zahlung nicht mit dem Argument verweigern, er habe keine Rechnung erhalten.
Muss der Händler eine Rechnung stellen, bevor er Zahlung verlangen kann?
Nein, nicht gegenüber einem Verbraucher. Gemäß § 14 Abs. 2 UStG ist ein Unternehmer nur gegenüber anderen Unternehmern zur Rechnungsstellung verpflichtet. Gegenüber einem Verbraucher ist er lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Die Fälligkeit einer Werklohnforderung ist nicht an die Rechnungsstellung geknüpft, sondern entsteht mit Fertigstellung des Werkes.
Was passiert, wenn sich zwei Zurückbehaltungsrechte gegenüberstehen?
Stehen sich zwei Zurückbehaltungsrechte gegenüber, führt dies zur Erfüllung Zug-um-Zug (§ 274 BGB). Keines der beiden Zurückbehaltungsrechte hebt die Fälligkeit der Gegenforderung auf. Der Käufer hätte das Zurückbehaltungsrecht des Händlers durch Sicherheitsleistung oder Zahlung unter Vorbehalt gemäß § 273 Abs. 3 BGB abwenden können.
Wann verjähren Ansprüche aus einer Garantieversicherung?
Das hängt von den AGB der jeweiligen Versicherung ab. Im vorliegenden Fall sah die Garantieversicherung eine Verjährungsfrist von nur 6 Monaten ab Schadenseintritt vor. Da der Käufer die Herausgabe des Fahrzeugs erst nach Ablauf dieser Frist verlangte, war der Anspruch gegen die Versicherung bereits verjährt. Händler und Käufer sollten die Verjährungsfristen der Garantieversicherung genau kennen.
Wer trägt die Kosten bei einem unberechtigten Nacherfüllungsverlangen?
Bei einem Pseudomangel – also einem unberechtigten Nacherfüllungsverlangen – trägt der Käufer die Transportkosten (Abschleppkosten) gemäß § 439 Abs. 2 BGB. Der Händler kann diese Kosten aus §§ 812 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Die allgemeinen Prüfungskosten verbleiben jedoch beim Händler, sofern der Käufer nicht schuldhaft gehandelt hat.

Käufer behauptet einen Mangel, den es nicht gibt?

Pseudomangel-Fälle sind komplex und erfordern eine schnelle, strategische Reaktion. Wir prüfen Ihren Fall, sichern Ihre Zurückbehaltungsrechte und vertreten Sie konsequent – außergerichtlich und vor Gericht.

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