Die Autohauskanzlei
Case Study: Vermittlerhaftung bei Unfallfahrzeug 01

Erfolgreiche Abwehr einer Klage wegen arglistiger Täuschung

Case Study: Vermittlerhaftung bei Unfallfahrzeug 01

Urteilsmetadaten

Gericht:

Landgericht Siegen

Aktenzeichen:

2 O 231/21

Datum:

13. Oktober 2022

Streitwert:

27.049,74 €

Entscheidung:

Klage abgewiesen

Kostenentscheidung:

Kläger trägt alle Kosten

Zusammenfassung

Ein Autokäufer verklagte einen Autohändler wegen angeblich arglistiger Täuschung beim Verkauf eines Unfallfahrzeugs. Der VW Tiguan hatte einen Totalschaden in den USA erlitten (Frontschaden) und wurde als Reimport nach Deutschland gebracht. Der Käufer zahlte 26.800 Euro und behauptete später, über das Ausmaß des Unfallschadens getäuscht worden zu sein. Das Landgericht Siegen wies die Klage vollständig ab. Die Kanzlei verteidigte den Händler erfolgreich mit drei zentralen Argumenten: Der Käufer wusste wissentlich vom Unfallschaden und traf eine Beschaffenheitsvereinbarung, der Käufer handelte grob fahrlässig nach § 442 BGB, und sein Vortrag über fehlende technische Voraussetzungen kam verspätet und unsubstantiiert.

Sachverhalt

Fahrzeugdaten

Fahrzeug:

VW Tiguan (gebraucht)

Erstzulassung:

Reimport aus USA

Kaufpreis:

26.800,00 EUR

Kaufdatum:

12.06.2021

Am 12. Juni 2021 erwarb der Kläger als Privatperson bei dem Beklagten, einem gewerblichen Autohändler, einen gebrauchten VW Tiguan zum Preis von 26.800 Euro. Das Fahrzeug hatte zuvor einen Totalschaden in den USA erlitten, wobei es sich um einen Frontschaden handelte. Es erfolgte ein Reimport nach Deutschland und die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis.

Angebot auf mobile.de

Der Beklagte bot den Wagen auf mobile.de an. Im Angebot wurde ausdrücklich darauf hingewiesen:

  • "Es handelt sich hier um ein Reimport Fahrzeug mit Deutscher Zulassung"
  • "Fahrzeug wurde von anliegenden TÜV-Prüfstelle auf Verkehrssicherheit und Evtl. Mängeln untersucht"
  • "Fahrzeugcheck wird vor dem Kauf angeboten"
  • "Sie haben die Möglichkeit das Fahrzeug Auf Lackschicht Messung sowie welche Unfallschäden vorher das fahrzeug hatte, von einem Sachverständiger/Schadensgutachter bzw. TÜV/Dekra prüfen zu lassen"

Kaufvertrag

Im Kaufvertrag wurde der Käufer ausdrücklich aufgeklärt:

  • "Fahrzeugcheck wird vor dem Kauf angeboten! Der Käufer hat die Möglichkeit das Reparierte Unfallfahrzeug Auf Lackschicht Messung sowie welche Unfallschäden vorher das fahrzeug genau hatte, von einem Sachverständiger/Schadensgutachter bzw. TÜV/Dekra genau prüfen oder Untersuchen zu lassen"
  • "Der Verkauf erfolgt ohnegliche Gewährleistung und Sachmangelhaftung"
  • "Das hier verkaufte KFZ ist aufgrund Unfallschaden-Totalschaden mit diversen Mängel behaftet"
  • "Die Schäden und Mängel sind nicht fachgerecht repariert-Behoben worden"
  • "Der Käufer nimmt diese Mängel somit in Kauf und stimmt dieser vertraglichen Verein-Barung hiermit ausdrücklich zu"

Zusätzlich wurde ein Übergabeprotokoll mit entsprechender Klausel unterschrieben.

Rechtliche Argumentation

Unsere Verteidigung

  • Käufer wusste wissentlich vom Unfallschaden
  • Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 BGB getroffen
  • Käufer akzeptierte ca. 10.000 € günstigeren Preis
  • Grobe Fahrlässigkeit des Käufers nach § 442 BGB
  • Verspäteter und unsubstantiierter Vortrag

Kläger-Position

  • Verharmlosend nur von "leichter Beschädigung" berichtet
  • Konnte Unfall-Vorschaden nicht erkennen
  • "Blauäugig verliebt" in das Fahrzeug gewesen
  • Fahrzeug erfüllt nicht StVZO-Voraussetzungen (verspätet vorgetragen)

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Siegen wies die Klage vollständig ab und gab der Verteidigung in allen Punkten Recht. Die Entscheidung stützte sich auf drei tragende Säulen:

1. Keine Mangelhaftigkeit nach § 434 Abs. 1 BGB

Das Gericht stellte fest, dass das veräußerte Fahrzeug nicht mangelhaft ist, weil der Kläger wissentlich ein Unfallfahrzeug erworben hat und die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Die Einzelheiten des Frontschadens blieben ausdrücklich offen, und der Kläger erklärte sich angesichts des um ca. 10.000 Euro geringeren Kaufpreises gegenüber einem vergleichbaren Fahrzeug einverstanden.

"Die Klage ist unbegründet. Das veräußerte Fahrzeug ist nicht mangelhaft, weil der Kläger wissentlich ein Unfallfahrzeug erworben hat und die Parteien insoweit eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben (§ 434 Abs. 1 BGB), nach der die Einzelheiten des Frontschadens ausdrücklich offen geblieben sind, und der Kläger sich mit dieser Vertragsabrede angesichts des um ca. 10.000,00 € geringeren Kaufpreises gegenüber einem vergleichbaren Fahrzeug einverstanden erklärt hat."

2. Kläger räumte Täuschungsvorwurf selbst ein

Der Kläger räumte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage selbst ein, dass sein Vortrag über die verharmlosende Erwähnung des Frontschadens nicht aufrechterhalten wird. Damit ist die Grundlage des Klageanspruchs in Gestalt einer arglistigen Täuschung bereits nach dem klägerischen Vorbringen entfallen.

3. Gewährleistung ausgeschlossen nach § 442 BGB

Zudem ist ein Gewährleistungsanspruch gemäß § 442 BGB ausgeschlossen. Der Kläger wusste ausdrücklich von dem Vorschaden im Frontbereich sowie dem Reimport aus den USA. Soweit er sich darauf eingelassen hat, den Wagen trotz mangelnder Kenntnis der Schadensdetails zu erwerben, trifft ihn zumindest grobe Fahrlässigkeit gem. § 442 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die erstmals im Termin vorgetragene Behauptung über fehlende StVZO-Voraussetzungen ist verspätet (§ 296 ZPO) und unsubstantiiert (§ 138 ZPO). Sie steht im Widerspruch zur Tatsache, dass das Fahrzeug über eine ordnungsgemäß erlangte Einzelbetriebserlaubnis verfügt. Technische Mängel wurden auch nach fast 17 Monaten Besitz nicht konkret benannt.

Ergebnis

Klage vollständig abgewiesen

Keine Mangelhaftigkeit festgestellt

Kläger trägt alle Kosten

Inklusive Anwaltskosten

Händler vollständig entlastet

Keine Rückabwicklung

Learnings für Händler

Unfallfahrzeuge transparent dokumentieren

Klare Aufklärung im Angebot über Unfallhistorie. Im Kaufvertrag ausdrücklich auf Unfallschaden hinweisen. Übergabeprotokoll mit entsprechenden Klauseln verwenden.

Beschaffenheitsvereinbarung treffen

Ausdrücklich vereinbaren, dass Einzelheiten des Schadens offen bleiben. Käufer muss Kenntnis vom Unfallschaden haben. Dokumentieren, dass Käufer trotz Kenntnis kauft.

Preisnachlass dokumentieren

Deutlich machen, dass Kaufpreis wegen Unfallhistorie reduziert ist. Vergleichswert für unfallfreie Fahrzeuge benennen. Käufer bestätigen lassen, dass er Preisvorteil akzeptiert.

Untersuchungsmöglichkeit anbieten

Im Angebot und Vertrag: Käufer kann Fahrzeug prüfen lassen. Angebot für Lackschichtmessung, Gutachter, TÜV-Prüfung. Dokumentieren, wenn Käufer darauf verzichtet.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ähnlicher Fall? Wir helfen Ihnen.

Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung in der Verteidigung von Autohändlern gegen ungerechtfertigte Gewährleistungsansprüche und Vorwürfe der arglistigen Täuschung. Wir beraten Sie kompetent und setzen Ihre Rechte durch.

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